Börsenordnung

Börsenordnung des VDA

Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde
Stand 7.12.2020

 

(Download der Börsenordnung als PDF)

 

Börsenordnung (Aquaristik) 

§1 Geltungsbereich

Die Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen, die von den Aquarienfreunden Dachau Karlsfeld (AFDK) durchgeführt werden.

§2 Gegenstand der Aquarienbörse

Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.

Auf ihnen dürfen nur angeboten werden, Tiere und Pflanzen, die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

Es dürfen lediglich folgende Tiere angeboten werden: Knochenfische, wirbellose Futtertiere als Zuchtansätze, aquatile Wirbellose.

Angeboten werden darf ferner nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von Aquarientieren bzw. Pflanzen.

Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden und von im Handel erhältlichem künstlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter.

§3 Anbieter

 Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen, der Nachweis des entsprechenden VDA Sachkundenachweises ist wünschenswert.

Die tierschutz- und artenschutz­rechtlich vorgeschriebenen Dokumente sind mitzuführen.

Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen.

VDA Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.

Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt. Es ist weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an Dritte weiter zu ­veräußern.

§4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen

Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:

  1. Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden.
  2. Es dürfen nur unverletzte Tiere in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
  3. Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
  4. Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit der Tierart).
  5. Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt. Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserwerte (-parameter) sind zu beachten.
  6. Den Börsenbecken ist bei kiemenatmenden Fischen auf geeignete Weise Sauerstoff zuzuführen.
  7. Unverträgliche Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten. Kampffischmännchen sind einzeln zu halten und dürfen keinen Sichtkontakt untereinander haben, Wasservolumen mindestens 1 Liter.
  8. Es ist ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich (Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.), Ausnahme: Schwarmfische.
  9. Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.
  10. Börsenbecken müssen auf Tischhöhe (mindestens 80 cm über dem Boden) aufgestellt werden. Die Börsenbecken dürfen nur von oben oder einer Seite her einsehbar sein.
  11. Der Anbieter muss temperiertes Wasser mit für die Tiere zuträglichen Wasserwerten zum Auffüllen der Börsenbecken bereithalten, für den Fall, dass der Wasserspiegel durch Wasserentnahme für die Transportbehältnisse zu stark absinkt.
  12. In den Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden.
  13. Die Abgabe und der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür angebotenen Fischtransportbeuteln/ Transportbehältnissen mit entsprechendem Wärme- und Sichtschutz erfolgen.
  14. Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden.

Für in Beuteln angebotene Tiere gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

  1. Die Beutel sind so aufzustellen, dass die darin befindlichen Fische betrachtet werden können, ohne dass der Beutel angehoben werden muss. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht um– oder herunterfallen können.
  2. Die Beutel müssen ausreichend groß sein.
  3. Der Sauerstoffversorgung der Fische im Beutel ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
  4. Die Beutel müssen in einem ausreichenden Abstand zur Verkehrsfläche aufgestellt werden, damit die Fische nicht unnötig beunruhigt werden und nur von Personen näher begutachtet werden können, die ein echtes Kaufinteresse haben.

§5 Beratung und Information

Die Börsenbecken sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

  1. Name des Züchters/Anbieters
  2. Artenname (wissenschaftlich/deutsch)
  3. gegebenenfalls Herkunftsgebiet
  4. Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)
  5. Fütterungshinweise
  6. eventuell erforderliche weitere besonders zu beachtende Hälterungsbedingungen
  7. Preis/Tauschwert

Vom Anbieter wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig berät.

§6 Überwachung der Börsenordnung

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde nach

  • 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchG ist vom Verein ein verantwortlicher Börsenwart und ein Stellvertreter zu bestimmen. Beide müssen sachkundig sein.

Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges Aufsichtspersonal unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und die Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.

Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.

Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der Börsenverantwortliche einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.

§7 Haftung

Vermittelt der Verein bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelas­senen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Weder dem VDA noch dem Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften irgendeine Haftung oder Gewährleistung.

Weiterhin übernimmt der veranstaltende Verein in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

§8 Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde

Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfang behilflich.

§9 Ergänzungen zur Börsenordnung

Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

§10 Bekanntgabe

Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt. Von jedem Anbieter wird vor Börsenbeginn eine schriftliche Erklärung eingeholt, dass dieser die Börsenordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, die­se einzuhalten.